Allgemeine Geschäfts-, Verkauf- und Lieferbedingungen der GREENINFRA GmbH
 (im Folgenden „Greeninfra“)

 

 

 

Greeninfra GmbH, 460779t, Firmenbuchgericht Wien

Adresse: Felberstrasse 126, 1150 Wien

Telefon: +43 660 1404040

E-Mail: office@greeninfra.at

UID-Nummer: ATU71833705, Gerichtsstand: Landesgericht Wien

Behörde gem. ECG: Magistrat MBA18 Wien, Kammerorganisation: Wirtschaftskammer Wien

 

 

  1. Geltung der AGB

 

  1. Die vorliegenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und für alle Lieferungen und Leistungen der GREENINFRA GmbH (im Folgenden GREENINFRA), wenn auch nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird.

 

  1. Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) (im Folgenden „Verbrauchergeschäfte“) gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen. Im Besonderen gelten für Verbrauchergeschäfte nicht jene Punkte, denen die Wendung „Unternehmerbestimmung“ vorangestellt sind und solche Bestimmungen, welche dezidiert auf die Anwendbarkeit lediglich im Unternehmergeschäft hinweisen.

 

  1. Die AGB gelten für alle künftigen Vertragsbeziehungen. Unternehmerbestimmung: Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt unter https://www.Greeninfra.at

 

 

  1. Kostenvoranschläge

 

  1. GREENINFRA leistet keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen.

 

  1. Unternehmerbestimmung: Die Kostenvoranschläge sind bei Unternehmergeschäften immer entgeltlich. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern wird die Bestimmung des § 1170a Abs 2 ABGB abbedungen. Kostenvoranschläge werden – so nicht gesondert schriftlich etwas anderes vereinbart wird – auf Basis lediglich einer augenscheinlichen Prüfung des Zustandes am Ort der Leistungserbringung erstellt. Sollten – ausgenommen bei Ausführung eines echtes Pauschalangebotes – in Folge der Auftragsausführung Mehrkosten entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

 

  1. Wird (auch im Geschäft mit Konsumenten) der zugrunde liegende Kostenvoranschlag iSd § 1170a Abs 2 ABGB beträchtlich überschritten behält GREENINFRA jedenfalls dann seinen Entgeltanspruch, wenn und soweit sich die Überschreitung als unvermeidlich erweist oder auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht in der Sphäre von GREENINFRA gelegen sind.

 

  1. Die von GREENINFRA erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote sowie diesen zugrunde liegende Pläne, Skizzen und Zeichnungen dürfen Dritten ohne ausdrückliche (im Unternehmergeschäft schriftliche) Zustimmung nicht zugänglich gemacht und nicht zur Einsicht vorgelegt werden. Für durch den Vertragspartner angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch GREENINFRA ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit.

 

  1. Die für die Kostenvoranschläge angegebene Bauweise und die für die Berechnung notwendigen Werte sind GREENINFRA vor Auftragserteilung vom Auftraggeber bestätigt vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, so erfolgt die Berechnung auf Basis von Werten der einschlägigen Fachliteratur. Bauliche Änderungen hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

 

  • Preise

 

  1. Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe sowie aller sonstiger Abgaben und Zuschläge (Nettopreise). Preise gelten ab Lager, exklusive allfälliger Frachtkosten.

 

  1. Sofern aus dem Vertrag nicht eindeutig hervorgeht, ob Pauschal- oder Einheitspreise als Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind, gelten

 

  1. Leistungen, die nach dem Vertragsinhalt innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu beenden sind als zu Festpreisen abschlossen; hat GREENINFRA allerdings ohne Verschulden die Fertigstellungsfrist überschritten, so können jene Teile der Leistung, die nach Ablauf der Frist erbracht werden, nach veränderlichen Preisen abgerechnet werden;

 

  1. Leistungen auch dann als zu Festpreisen abgeschlossen, wenn im Vertrag keine Leistungsfrist vereinbart ist und die Leistungen vor Ablauf von zwei Monaten nach Vertragsabschluss beendet werden;

 

  1. alle übrigen Leistungen als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen.

 

  1. Wird nicht ausdrücklich eine andere Indexierung vereinbart, so erfolgt die Wertsicherung auf Basis des Vergleiches zwischen dem zuletzt vor Legung des Angebotes durch GREENINFRA veröffentlichten Baukostenindex für zum im Monat der Leistungserbringung veröffentlichten Baukostenindex;
  1. Bei veränderlichen Preisen in Verbrauchergeschäften ist GREENINFRA verpflichtet Indexsenkungen weiterzugeben. Im beiderseitigen Unternehmergeschäft ist dies hingegen nicht der Fall.

 

  1. Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den erbrachten Leistungseinheiten mal angebotenen

 

(vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Bei formloser Beauftragung richten sich die Einheitspreise nach der aktuellen Preisliste von GREENINFRA unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien allenfalls üblicherweise vereinbarten Nachlässe.

 

  1. Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt dieser für die, z.B. durch das Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung im vereinbarten Leistungszeitraum. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Sphäre von GREENINFRA zuzuordnen sind, berechtigen dazu die angemessenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

 

  1. Sofern GREENINFRA im Rahmen laufender Zusammenarbeit für einen Vertragspartner fortlaufend Leistungen erbringt, ist GREENINFRA berechtigt seine Leistungen nach den je geltenden Einheitspreisen zu verrechnen.

 

  1. Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes.

 

  1. Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.
  2. Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 30% verrechnet, falls keine andere Regelung vereinbart ist.

 

 

  1. Vertragsabschluss

 

  1. Alle Angebote von GREENINFRA sind freibleibend. Angaben in Katalogen, Prospekten etc. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 

  1. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung oder die Lieferung/Leistung durch GREENINFRA zustande.

 

  1. Lieferfristen und -termine bzw. Instandsetzungsfristen und -termine von GREENINFRA sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe. Die Vereinbarung fixer  Termine  hat  im Unternehmergeschäft  schriftlich zu 

 

  1. Liefer-/Instandhaltungsfristen beginnen frühestens mit Vertragsabschluss zu laufen.

 

  1. Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Kommt es zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung zu Änderung der technischen Normen oder des Standes der Technik, ist GREENINFRA berechtigt die Leistung entsprechend der Änderung vorzunehmen, gleichwohl es GREENINFRA weiterhin freisteht die Leistung wie vertraglich vereinbart (Normenstand / Stand der Technik im Zeitpunkt Vertragsabschluss) zu erfüllen. Preissteigerungen bis zu 15% aus diesem Grund gelten als vom Vertragspartner akzeptiert.

 

  1. Hinsichtlich der Schneelasten auf welche standardmäßig die Photovoltaikanlage ausgerichtet sein muss, wird die PV-Anlage anhand der jeweiligen Herstellervorgaben montiert und ausgerichtet. Auf lokale Bedingungen bzw. Schneebelastungen hat der Vertragspartner GREENINFRA gesondert hinzuweisen. Ist der Vertragspartner Unternehmer hat dieser Hinweis schriftlich zu erfolgen.“.

 

  1. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich zu rügen. Im Unternehmergeschäft hat die Rüge schriftlich zu erfolgen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von GREENINFRA bestätigten Inhalt zustande.

 

  1. Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die gewillkürten Vertreter von GREENINFRA nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB abweichen. Generell bedürfen solche Absprachen im Unternehmergeschäft der schriftlichen Bestätigung durch GREENINFRA.

 

  1. Förderungsabwicklung

 

  1. Soweit GREENINFRA für den Vertragspartner (in dessen Auftrag) Förderungen oder Zuschüsse oder ähnliches beantragt, wird festgehalten, dass diese Serviceleistung sich in der bloßen, auf den ungeprüften Angaben des Vertragspartners beruhenden, konkreten Antragstellung erschöpft. GREENINFRA übernimmt keinerlei, wie auch immer geartete, Haftung für Erfolg oder Erfolgsaussichten der Antragstellung. GREENINFRA ist nicht verpflichtet allfällige Rechtsmittel gegen die Versagung der Fördermittel zu erheben. Ebenso haftet GREENINFRA nicht dafür, den Vertragspartner über sämtliche mögliche oder auch nur naheliegende Förderungsmöglichkeiten vollständig aufgeklärt zu haben.

 

  1. Soweit in im Rahmen der Angebotslegung erstellten Kalkulationen, Fördermittel in Aussicht genommen worden sind, die in der Folge nicht lukriert werden konnten, bleibt dies ohne jeden Einfluss auf die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages. Im Besonderen ist die Anfechtung des Vertrages wegen (gemeinsamen) Irrtums über die Förderbarkeit des in Rede stehenden Vertrages ausgeschlossen.

 

  1. Jedenfalls ist eine Haftung von GREENINFRA für Fehler in der Förderungsabwicklung mit 5% des Nettoauftragswertes, höchstens jedoch EUR 1.000,00 beschränkt.

 

 

  1. Erfolgszusagen

 

  1. Soweit im Rahmen der Angebotslegung den gemeinsamen Kalkulationen zu erwartende zukünftige Leistungsdaten (kWh per anno) der zu erstellenden Photovoltaikanlagen zu Grunde gelegt wurden, übernimmt GREENINFRA hierfür – ausgenommen den Fall unvertretbarer Annahmen über die künftigen Leistungsdaten–, so nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, keinerlei Haftung oder eine Erfolgszusage.

 

  1. Soweit in, im Rahmen der Angebotslegung erstellten Kalkulationen, zukünftige Leistungsdaten (kWh per anno) der Photovoltaikanlage in Aussicht genommen worden sind, welche in der Folge nicht erreicht werden konnten, bleibt dies ohne jeden Einfluss auf die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages. Im Besonderen ist die Anfechtung des Vertrages wegen (gemeinsamen) Irrtums über die zukünftigen Leistungsdaten jedenfalls ausgeschlossen und ist der Vertragspartner auch nicht zum Ersatz eines Schadens berechtigt.

 

  1. Sofern tatsächlich verbindliche Erfolgszusagen oder Erfolgsgarantien (kWh per anno) über zu errichtende Photovoltaikanlagen ausdrücklich vereinbart wurden, sind diese nur insoweit verbindlich als es nicht zur Verschattung durch umstehende Gebäude, Bäume oder Ähnliches (bauliche Veränderungen, …) kommt oder die Leistung der Elemente durch Verschmutzungen beeinträchtigt wird. Von einem Nichterreichen der vereinbarten Leistungsziele kann – in Hinblick auf Wetterschwankungen – erst gesprochen werden wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die vereinbarte Leistung nicht erreicht wurde. Im Unternehmergeschäft sind solche Leistungszusagen schriftlich festzuhalten. Voraussetzung jeden Anspruchs auf eine Leistungszusage ist, dass der Kunde unverzüglich die Funktionsuntüchtigkeit oder eine Funktionseinschränkung der PV-Anlage oder das Nichterreichen von Leistungszusagen an GREENINFRA schriftlich mitteilt.

 

 

VII.            Lieferung, Gefahrenübergang

 

  1. Die Lieferung von Waren erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, frei verladen „ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) am Sitz von GREENINFRA.
  2. Der Vertragspartner oder der von ihm damit beauftragte Dritte (zB Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung und/oder Verankerung der Ware zu veranlassen.

 

  1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Vertragspartner oder dem von ihm damit beauftragten Dritten (zB Spediteur) übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder GREENINFRA selbst im Auftrag des Vertragspartners den Transport an den Bestimmungsort durchführt.

 

  1. Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn GREENINFRA die Ware übersendet – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an den Vertragspartner oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von GREENINFRA vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Vertragspartner erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware. GREENINFRA behält sich das Eigentum gem dieser AGB vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist.

 

  1. Bei der Montage von Photovoltaikanlagen erfolgt der Gefahrenübergang bereits mit dem Abschluss der Montage. Der Anschluss an das Stromnetz (öffentlich oder privat) hat beispielsweise durch den Elektriker bzw. Energieversorger zu erfolgen und ist nicht hindert nicht den Gefahrenübergang.

 

 

VIII.             Verzug

 

  1. Im Falle eines von GREENINFRA zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug (im Unternehmergeschäft schriftlich) eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist mindestens jedoch 14 Tage nicht unterschreitet.

 

  1. Der Vertragspartner ist bei Verzug von GREENINFRA mit einer Teilleistung/Teillieferung nur dann zum Rücktritt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist im Sinne dieser Bestimmung berechtigt, wenn durch den bereits eingetretenen Verzug mit Teilleistungen/Teillieferung die fristgerechte (unter Hinzurechnung einer angemessenen Nachfrist im Sinne dieser AGB) Erfüllung der Gesamtleistung ausgeschlossen ist. Im Unternehmergeschäft ist der Vertragspartner von GREENINFRA für die diesbezügliche Behauptung beweispflichtig.

 

  1. Im Falle des von GREENINFRA zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn GREENINFRA oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden von GREENINFRA ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen gesamten Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.

 

  1. Im Fall höherer Gewalt (einschließlich Tätigkeiten am Bau verhindernder Wetterereignisse und insbesondere auch von behördlichen und gesetzlichen Beschränkungen in Folge von Pandemien) oder einer bei GREENINFRA oder einen Zulieferer eintretenden Betriebsstörung (auch Streik) aber auch bei weltmarktbedingter Lieferprobleme, welche GREENINFRA ohne Verschulden vorübergehend daran hindert, die bestellte Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich die Liefertermine und -fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Haben derartige Störungen eine Verzögerung von mehr als 4 Monaten zur Folge, sind im Verbrauchergeschäft beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

  1. Ist GREENINFRA ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware endgültig nicht in der Lage, weil zB ein Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist GREENINFRA dem Vertragspartner gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Vertragspartner darüber informiert, dass die bestellte Ware nicht zur Verfügung steht.

 

  1. Als Fall der nachträglichen wirtschaftlichen Unmöglichkeit gilt auch, wenn ein Deckungsgeschäft (wenn auch nur zur Beschaffung von Rohstoffen/Teilprodukten) nur zu einem Preis über dem kalkulierten Nettoverkaufspreis möglich ist, wodurch das Geschäft für GREENINFRA unwirtschaftlich wird.

 

 

  1. Gewährleistung

 

  • Unternehmerbestimmung: Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen von GREENINFRA insbesondere auch unbewegliche Sachen oder durch Einbau unbeweglich gewordene Sachen unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich nach Übernahme der Lieferungen oder Leistungen – trotz ordnungsgemäßer Prüfung unentdeckt gebliebene Mängel unverzüglich nach Erkennen – schriftlich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab (soweit vereinbart förmlicher) Abnahme bzw. Lieferung oder Leistung. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.1 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von GREENINFRA nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen hat.

 

  1. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nicht im Einzelnen eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

 

  1. Wurde von GREENINFRA eine Garantiezusage abgegeben, so handelt es sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten“ Garantievertrag. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass GREENINFRA für Mängel einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. Allenfalls bestehende Herstellergarantien werden von GREENINFRA nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Zusage übernommen.

 

  1. Schadenersatz

 

  1. Im Verbrauchergeschäft haftet GREENINFRA nicht für Schäden, die nicht zumindest grob fahrlässig von GREENINFRA und/oder den Erfüllungsgehilfen verursacht wurden (Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für den Ersatz von Personenschäden.

 

  1. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, haftet GREENINFRA im Unternehmergeschäft nur für den Ersatz von Schäden, die GREENINFRA und/oder die Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem vertraglichen Nettoentgelt, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung von GREENINFRA gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.

 

  1. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet GREENINFRA im Unternehmergeschäft nicht. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von GREENINFRA verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist

 

  1. Schadenersatz- und Regressansprüche gegen GREENINFRA (oder einen Gehilfen von GREENINFRA) sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bzw binnen 2 Jahre (absolut) gerichtlich geltend zu machen.

 

  1. GREENINFRA ist – außer bei augenfälliger Untauglichkeit – nicht verpflichtet, die Bauwerke auf welchen GREENINFRA ihre Leistungen erbringt, hinsichtlich statischer Tauglichkeit zu prüfen. Im Unternehmergeschäft ist der Vertragspartner mit dem Beweis der augenfälligen Untauglichkeit des Bauwerks belastet. Insofern dem Kunden ein Belegungsplan samt statischer Auslegung übermittelt wird, ist der Kunde zur Prüfung verpflichtet und hat binnen angemessener Frist eine entsprechende Rüge zu erheben.

 

 

  1. Zahlungsbedingungen / Aufrechnungsverbot / Terminsverlust

 

  1. Forderungen von GREENINFRA sind jeweils innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das Geschäftskonto von GREENINFRA einzuzahlen.

 

  1. Mangels anderer Vereinbarung sind 70% des vereinbarten Preises bei Vertragsabschluss (Auftragsbestätigung) und 30 % des Preises nach Montage mit der Schlussrechnung fällig. Die Aufrechnung Forderungen des Kunden mit solchen von GREENINFRA ist ohne gesonderte Vereinbarung ausgeschlossen.

 

  1. Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Vertragspartner erst bei der Schlusszahlung berechtigt, den Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten nur dann als erfüllt, wenn sämtliche allfällige Teilzahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist unzulässig. Vertritt der Vertragspartner die Meinung, eine von GREENINFRA gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe (schriftlich) bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der Vertragspartner die Berechtigung zum Skontoabzug.

 

  1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne (bei Unternehmern: schriftliche) Zustimmung von GREENINFRA abzutreten.

 

  1. Der Vertragspartner ist im Unternehmergeschäft nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen von GREENINFRA aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, die Gegenforderungen oder Mängel wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt.

 

  1. Bei Zahlungsverzug ist GREENINFRA berechtigt,

 

  1. bei Unternehmergeschäften: Verzugszinsen gem. § 456 UGB zu verrechnen. GREENINFRA bleibt es unbenommen, einen darüberhinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.

 

  1. bei Verbrauchergeschäften: nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 9 % p.a. zu verrechnen.

 

  1. Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 je gerechtfertigten Betreibungsschritt; im Verbrauchergeschäft verpflichtet sich der Vertragspartner sofern GREENINFRA das Mahnwesen selbst betreibt, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 15,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,00 zu bezahlen

 

  1. im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ab dem Tag der Übergabe der Ware /Erbringung der Leistung Zinseszinsen zu verlangen.

 

  1. eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.

 

  1. Unternehmerbestimmung: Sämtliche Forderungen von GREENINFRA aus allen bestehenden Vertragsverhältnissen werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung nur einer Verbindlichkeit oder der Bezahlung nur einer Teilrechnung gegenüber GREENINFRA qualifiziert in Verzug gerät. Gleiches gilt im Falle der Zahlungseinstellung sowie wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber GREENINFRA gefährdet ist. GREENINFRA ist berechtigt, in diesen Fällen von allen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

  1. Bei Zahlungsverzug ist GREENINFRA berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. GREENINFRA ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten ungeachtet, ob diese aus abgerechneten Leistungen oder aus Vorauszahlungsverpflichtungen des Vertragspartners resultieren, entgegen der ausdrücklichen Zweckwidmung einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.

 

  1. Wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluss, ohne dass GREENINFRA hierzu schuldhaft einen Anlass gegeben hat, von der weiteren Vertragsausführung eines Vertrages Abstand nimmt oder die Aufhebung des Vertrages durch GREENINFRA dadurch veranlasst, dass der Vertragspartner die erforderliche Mitwirkung des Bestellers oder die Bezahlung gelegter Rechnungen auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist unterlässt, so ist vom Vertragspartner im ersten Fall eine Deckungsbeitragspauschale zur Abgeltung der Ansprüche GREENINFRA gem § 1168 ABGB in der Höhe von 15 % des vereinbarten noch ausständigen Entgeltes (exkl USt) zu zahlen, im den weiteren Fällen eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der gleichen Höhe zu leisten. Das Recht auf Geltendmachung eines allenfalls die Deckungsbeitragspauschale/Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatz bleibt erhalten. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass diese Bestimmung auch im Verbrauchergeschäft gilt; Deckungsbeitragspauschale und Vertragsstrafe unterliegen im Verbrauchergeschäft dem richterlichen Mäßigungsrecht.

 

 

XII.            Eigentumsvorbehalt

 

  1. Die von GREENINFRA gelieferte Ware bleibt so lange im Eigentum der GREENINFRA, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).

 

  1. Der Vertragspartner hat die von GREENINFRA gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für GREENINFRA zu verwahren. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt über die Ware zu verfügen bzw. Dritten daran ohne Zustimmung von GREENINFRA Nutzungsrechte einzuräumen und trägt er das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.

 

  1. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Waren von GREENINFRA ab. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Abtretung entweder in seinen Büchern zu vermerken oder den Schuldner über die Abtretung zu informieren.

 

  1. Im Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware erwirbt GREENINFRA an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes der Waren zu den neu hergestellten Sachen.

 

  1. Werden die von GREENINFRA gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten oder des Vertragspartners, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von GREENINFRA gelieferten Ware wird, so tritt der Vertragspartner schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an GREENINFRA ab und zwar in der Höhe des Wertes der von GREENINFRA gelieferten und verbauten Waren. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Abtretung entweder in seinen Büchern zu vermerken oder den Schuldner über die Abtretung zu informieren. Jedenfalls hat der Vertragspartner die zur Betreibung der Forderung erforderlichen Unterlagen herauszugeben.
  2. Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saldoforderung.
  3. Geistiges Eigentum: Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum von GREENINFRA bzw. seiner Partner und Lieferanten. Dem Kunden ist bei sonstiger Unterlassungs- und Schadenersatzpflicht verboten, diese Unterlagen anderwärtig, insbesondere für ähnliche Projekte, zu verwenden.

 

  1. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts räumt der Vertragspartner GREENINFRA das Recht ein, den Standort der Ware zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts zu betreten.

 

  1. GREENINFRA steht wegen aller Forderungen aus Instandsetzungsaufträgen ein Zurückbehaltungsrecht am Reparaturgegenstand zu.

 

 

XIII.             Adressänderungen

 

Der Vertragspartner verpflichtet sich, GREENINFRA Änderungen seiner persönlichen Daten unverzüglich mitzuteilen. Zustellungen von GREENINFRA erfolgen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse.

 

XIV.             Salvatorische Klausel/ Schriftform

 

  1. Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
  2. Im Unternehmergeschäft benötigen sämtliche von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen der Schriftform.

 

  1. Rechtswahl

 

Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.

 

XVI.             Erfüllungsort

 

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von GREENINFRA in Wien.
  2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und sämtlichen auf diesen AGB basierenden Einzelverträgen wird im Unternehmergeschäft gem § 104 JN ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich am Sitz von GREENINFRA in Wien in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes vereinbart.

 

XVII.                    Datenschutz

  1. Die mit den Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc) werden elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Der Vertragspartner erklärt dazu sein Einverständnis und nimmt dies zur Kenntnis. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen gem Art 13 ff DSGVO sind unterhttps://www.Greeninfra.at/ zu finden.

 

  1. Der Kunde erklärt seine Zustimmung zu Übermittlung von Werbe- und Informationsmaterial von GREENINFRA per Post oder E-Mail. Der Kunde ist berechtigt, diese Zustimmung jederzeit schriftlich zu widerrufen.

 

 

XVIII.               Nutzungsrecht

 

Der Vertragspartner gestattet GREENINFRA auch nach vollständigem Eigentumserwerb an den gelieferten Waren/Leistungen unter Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte Lichtbilder von den bei ihm verbauten Elementen und dem Gebäude als gesamtes anzufertigen. Dies umfasst explizit auch die Verwendung der Logos/Firmennamen insofern diese am Lichtbild ersichtlich sind. Der Vertragspartner verpflichtet sich überdies diese Verpflichtung an seine Rechtsnachfolger als Eigentümer/Besitzer der gegenständlichen Objekte zu überbinden.

 

 

GREENINFRA GmbH am 01.01.2023